Hallo,
diese Unsicherheit hatte / habe ich auch. Leider finde ich den Artikel nicht, der hierzu einiges klarstellte.
http://www.fahrtipps.de/frage/motorrad-parkschein.phphttp://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_12.phpKommentar von RA Goetz Grunert (
info@strafzettel.de)
" Mit dem Halten und Parken beschäftigt sich ausführlich § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Vorschrift ist in der Rubrik 'Verkehrsrecht' wiedergegeben. Nach § 12 Abs. 4 StVO ist zum Parken grundsätzlich der rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn er ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Mit 'Seitenstreifen' ist der befestigte oder unbefestigte, unmittelbar neben der Fahrbahn befindliche (befahrbare) Teil der Straße gemeint, also nicht etwa der Gehweg. Im Ergebnis ist es also unzulässig, auf dem Gehweg zu parken. Dies gilt auch für Motorräder. In der Praxis wird das Parken von Motorrädern auf ausreichend breiten Gehwegen aber im Rahmen des bestehenden Ermessensspielraums von den Behörden weitestgehend geduldet. "
Aber wie es hier auch bereits erwähnt wurde, kann man darauf nicht bauen / sich verlassen.
Eine einzelne Maschine mag auf dem Gehweg nicht stören. Aaber da man nicht weiß wieviele Maschine von anderen Fahrern in der Zeit der Abwesenheit dort noch zusätzlich ( und dann noch kreuz und quer ) abgestellt werden...!
Den Vorschlag für eine halbwegs sichere Aufbewahrung des Parkscheines ( vor Fremdzugriff und Nässe ) finde ich auch praktikabel / kostengünstig.
Gruß
TW