Recht: Beschädigte Bekleidung nach Motorradunfall
Dienstag 19. Juni 2007
Nach einem Verkehrsunfall streiten Motorradfahrer und die Versicherung des Unfallgegners häufig darüber, in welchem Umfang die beschädigte Schutzbekleidung nebst Helm zu erstatten sind. Hier hat das Landgericht (LG) Duisburg kürzlich einen klaren Katalog aufgestellt. Schadenersatz auf Basis des Neupreises lehnt das Gericht grundsätzlich ab. Schutzkleidung nutze sich ab und müsse entsprechend dem Umfang der Nutzung nach entsprechender Zeit ausgetauscht werden.
Ein Helm ist nach Ansicht des Gerichts fünf Jahre einsetzbar. Handschuhe könne man acht Jahre nutzen, Stiefel sechs und der Rückenprotektor halte zwölf Jahre. Zur Berechnung des Zeitwertes und damit des Betrages, den der Schädiger zahlen muss, lässt sich folgende Formel aufstellen. Nach der obigen Regel wird die Restnutzungsdauer errechnet gemessen am Alter der beschädigten Sachen zum Unfallzeitpunkt. Diese Zahl wird mit dem Anschaffungspreis der neuen Kleidung am Unfalltag multipliziert. Der so errechnete Betrag wird durch die Gesamtnutzungsdauer dividiert (LG Duisburg Urteil v. 20.02.2007 - 6 O 434/05 (SVR 2007,181). Michael Winterscheidt/mid
Biker-zentrale.de hat geschrieben:Eine erfreuliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf getroffen:
Ein Motorradfahrer hat einen Anspruch auf die Kosten für die Neuanschaffung seines Schutzhelms, wenn der Helm bei einem Unfall einer mechanischen Belastung ausgesetzt war, da verborgene Mängel des Helms als Folge dieser Belastung nicht auszuschließen sind. Ein Abzug „neu für alt’’ ist nicht vorzunehmen.
Aus den Gründen:
Dass der Motorradhelm des K1. [Anmerkung des Verfassers: des Motorradfahrers] infolge des Unfalls aus Sicherheitsgründen nicht mehr genutzt werden kann, ergibt sich unabhängig davon, ob eine äußerliche Beschädigung des Helms feststellbar ist, aus dem Umstand, dass der K1. gestürzt ist und […] unter anderem mit dem Helm gegen einen Bogenpoller vor der Feuerwehreinfahrt gestoßen ist. Da als Folge dieser mechanischen Belastung des Helms verborgene Mängel nicht auszuschließen sind, muss der Helm ausgetauscht werden (Senat, Urt. V. 25. 4. 2005, Az. 1 U 195104; Urt. V. 16. 2. 2004, Az. 1 U 151103). Zudem ist auch glaubhaft, dass durch den Sturz des K1. das Visier des Helms beschädigt worden ist. […] Danach kann er […] den Nettopreis für die Neuanschaffung ‘eines vergleichbaren Motorradhelms mit vergleichbarem Visier beanspruchen. […]
Nach der Rechtsprechung des Senats findet ein Abzug „neu für alt” bei einem aus Sicherheitsgründen auszutauschenden Sturzhelm bzw. Visier nicht statt (Senat, Urt. V. 1. 10.2001, Az. 1 U 15/01).
OLG Düsseldorf, Urt. v. 20. 2. 2006 (Az: I U 137/05),
veröffentlicht in NZV 2006, Heft 8, S. 415
Lord Loyd hat geschrieben:...Und denen ist auch bekannt, dass es unterschiedliche Rechtsprechungen über den Ersatz von Schutzkleidung gibt. (War klar an welchen die sich orientieren )
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