Hallo,
undenkbar, dass so etwas bedeutungsvolles nicht reglementiert ist....!
§ 60 ( StVZO )
Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen Amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen müssen schwarze Schrift auf weißen Grund haben. Kennzeichen müssen reflektierend sein (Zulassung nach dem 29.9.89), dürfen nicht spiegeln, weder verdeckt noch verschmutzt sein. Sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Gestaltung sind vorgeschrieben. Das Kennzeichen darf bis zu einem Winkel von 30 Grad in Fahrtrichtung von der Vertikalen geneigt sein. Seine Unterkante muß mindestens 30cm über der Fahrbahn liegen. Der obere Rand des Kennzeichens darf, sofern die Bauart des Fahrzeuges es zuläßt, nicht höher als 120cm über der Fahrbahn liegen.
Das Kennzeichen muß in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets lesbar sein.
Hintere Kennzeichen müssen so beleuchtet sein, daß sie auf 25m lesbar sind.
Die Beleuchtungseinrichtung darf kein weißes Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
Das Nationalitätskennzeichen "D" darf angebracht werden. Bei Saisonkennzeichen wird die Gültigkeitsdauer auf dem Kennzeichen vermerkt. Saisonbedingtes An- und Abmelden entfällt.
Gruß
TW